1. (Formelles) 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die fraglichen Sendungen hätten unter anderem Art. 15 Konzession SRG verletzt. Obwohl Art. 15 Abs. 1 Konzession SRG ausdrücklich jede bezahlte (und sinngemäss auch jede unbezahlte) Werbung im Radio verbiete, sei Werner Martignoni faktisch die Gelegenheit gegeben worden, Werbung für seine Person beziehungsweise für seine Sache zu machen.