15 Konzession SRG statuierte Werbeverbot missachtet worden. Da gegen den Studiogast noch ein Strafverfahren pendent war, habe die Selbstdarstellung Martignonis zudem zur «Beeinflussung möglicher Richter» führen können. Anderseits sei der Grundsatz der Ausgewogenheit (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG) dadurch verletzt worden, dass in den vier Interviews nur der ehemalige Regierungsrat, nicht hingegen die Anklagebehörde und die Geschädigten zu Wort gekommen seien. C. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 1988 beantragte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die materielle Abweisung der Beschwerde.