2 am Mittag» vom 6.-10. Juni 1988 die Konzession vom 5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt hätten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, die beanstandeten Sendungen hätten in doppelter Hinsicht gegen die Konzession SRG verstossen: Indem Herrn Martignoni faktisch die Gelegenheit gegeben worden sei, für seine eigene Person Werbung zu machen, sei das in Art. 15 Konzession SRG statuierte Werbeverbot missachtet worden.