{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-51--_1988-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001052.pdf?ID=150001052", "Checksum": "f5c675ebc7d64d73342f4b505d158014"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:43", "Checksum": "fc89914a31dd9f48914021ae6a84a162", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.51 \r\n\n 5\nauch Gerichte ausgesetzt sind, oder ob dem interviewten Magistraten nicht\nvielmehr in rechtswidriger Weise die Gelegenheit gegeben wurde, die im\nWeiterzugsfall mit der Sache betrauten Richter zu beeinflussen.\nb. Im vorliegenden Fall ist zu bemerken, dass das am 6. Juni 1988\nveröffentlichte Urteil des Strafamtsgerichts Bern wohl den Anlass zur\nInterview-Serie bildete, nicht aber deren Gegenstand. So erklärte Werner\nMartignoni eingangs des ersten Gesprächs vom 7. Juni 1988 ausdrücklich, sich\nnicht zum aktuellen Verfahren äussern zu wollen. Es fällt ebenso auf, dass\nim weiteren Verlauf der Diskussionen die Problematik der Parteispenden nur\nin einem grösseren, allgemeineren Rahmen behandelt wurde. Eindeutig\nim Vordergrund der Befragungen standen der Werdegang des Politikers,\nseine globale Einschätzung der jüngsten politischen Entwicklungen und\n- verständlicherweise - die Auswirkungen der vergangenen öffentlichen\nAuseinandersetzungen auf seine Person, seine Lebenseinstellung und seine\nFamilie.\nAus der blossen Tatsache, dass Werner Martignoni in der fraglichen Zeit zur\nTeilnahme an diesen Studiogesprächen eingeladen wurde, kann noch keine\nunrechtmässige Beeinflussung des Berner Obergerichts abgeleitet werden,\nzumal - wie erwähnt - die hängige Strafsache in den beanstandeten Sendungen\nmit auffallender Zurückhaltung erörtert wurde.\nZu diesen Überlegungen gesellt sich ein weiterer Punkt: In den Tagen nach\nder Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils referierten sowohl Presse wie\nauch Rundfunk teilweise ausführlich über den besagten Fall, hatte doch die\nAngelegenheit schon im Vorfeld der gerichtlichen Beurteilung das Interesse\neiner breiten Öffentlichkeit erregt. Vor diesem Hintergrund erscheint die\nAnsetzung der untersuchten Interview-Serie - in der oben gewürdigten Form\n- ein journalistisch vertretbarer Entscheid gewesen zu sein, da das Bedürfnis\ndes Publikums nach zusätzlichen Informationen zur Person Martignonis in\njenen Tagen besonders gross war.\nUnter dem Gesichtspunkt der möglichen Beeinflussung der Gerichte gilt es\nferner darauf hinzuweisen, dass nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung\n«die Gerichte nicht in einem Vakuum funktionieren können» (Entscheidung\ndes Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26. April 1987 i. S.\nTimes Newspaper unter anderem gegen Vereinigtes Königreich, Europäische\nGrundrechte Zeitung [EuGRZ] 1979, S.390). Dazu führt der Strassburger\nGerichtshof weiter aus:\n«Sie (die Gerichte) sind das Forum für die Beilegung von Streitigkeiten, was\naber nicht bedeutet, dass diese Streitigkeiten nicht auch anderswo, sei es in\nFachzeitschriften, in der allgemeinen Presse oder in der weiten Öffentlichkeit,\nvorab erörtert werden dürften. Wenn die Massenmedien auch nicht die\nGrenzen überschreiten dürfen, die im Interesse einer ordnungsgemässen\nRechtspflege gezogen sind, so obliegt es ihnen doch, Nachrichten und Ideen\nüber Angelegenheiten, die Gegenstand gerichtlicher Erörterung sind, ebenso zu\nverbreiten wie solche in anderen Bereichen öffentlichen Interesses.» (a.a.O., S.\n390)\nIm Lichte der bisherigen Analyse der beanstandeten Sendungen erübrigt sich\neine nähere Bestimmung der im oben zitierten Urteil erwähnten Grenzen,\ndie im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege den Massenmedien\n\n6\nin ihrer Tätigkeit gesetzt sind. Sofern - wie hier - delikate Themen in einem\nsensiblen Umfeld angeschnitten werden, folgt die Pflicht der verantwortlichen\nRedaktoren, sich erhöhter journalistischer Sorgfalt und namentlich\nbesonderer Angemessenheit in Bild und Ton zu befleissigen, bereits aus\nArt. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Dass die beanstandete Interview-Serie in\ndieser Hinsicht den hier skizzierten Anforderungen genügte, ist in den\nvorangehenden Erwägungen erläutert worden.\nAufgrund der obigen Darlegungen gelangt die UBI zum Ergebnis, dass die\nAusstrahlung der Rubrik «Studio-Gast» mit Werner Martignoni vom 7. -10. Juni\n1988 die Konzession SRG nicht verletzt hat.\n5. In ihrer Stellungnahme vertritt die SRG die Auffassung, es handle\nsich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 1988 um eine\nmutwillige Beanstandung im Sinne von Art. 21 (recte: 24) BB UBI, weshalb\ndem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten.\nDie UBI schliesst sich dieser Betrachtungsweise nicht an. Selbst wenn\nder Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht durchdringt, wirft\nseine Eingabe gewisse Fragen auf, welche namentlich aus der Optik des\ndurchschnittlichen Radiohörers pertinent erscheinen können. Von einer\nmutwilligen Beanstandung kann im vorliegenden Fall demnach nicht\ngesprochen werden. Die UBI sieht deshalb davon ab, dem Beschwerdeführer\ndie Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.51 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 14. September 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 052\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}