{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-51--_1988-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001052.pdf?ID=150001052", "Checksum": "f5c675ebc7d64d73342f4b505d158014"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:43", "Checksum": "fc89914a31dd9f48914021ae6a84a162", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.51 \r\n\n 4\nverunmöglicht, ist das Konzept aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht zu\nbeanstanden. Namentlich ist bereits darauf hingewiesen worden, dass -\nabgesehen von gewissen, hier nicht interessierenden Ausnahmen - nicht\njede Sendung in sich ausgewogen zu sein hat. Es ist in manchen Situationen\nsogar denkbar, dass bei entsprechend sorgfältiger Abstimmung mit weiteren\nProgrammgefässen gerade höchst subjektive, unausgewogene Sendungen dem\nZuhörer oder Zuschauer neue aufschlussreiche Perspektiven auf ein Problem\nerschliessen können.\nIm vorliegenden Fall war die Rubrik «Rendez-vous-Gast» durchaus geeignet,\ndie übrige Berichterstattung über die politischen Vorkommnisse im Kanton\nBern sinnvoll zu ergänzen. Die Interview-Reihe entsprach dem legitimen\nBedürfnis weiter Teile des Publikums, Näheres über die Persönlichkeit eines\nder Hauptakteure zu erfahren, dies um so mehr, als sich Werner Martignoni\nwegen des laufenden erstinstanzlichen Strafverfahrens bis zu jenem Zeitpunkt\ngeweigert hatte, sich in den Massenmedien zu den fraglichen Entwicklungen\nzu äussern.\nc. Eine Anhörung der vier beanstandeten Studiogespräche ergibt ausserdem,\ndass der Hörer durch die transparente Präsentation der Sendungen\ngebührend über deren Ziele und Inhalte orientiert wurde. Die einleitenden\nBemerkungen, welche jeweils vor dem eigentlichen Gespräch ausgestrahlt\nwurden, informierten das Publikum genau über den näheren Anlass\nder Sendung, ihren spezifischen Charakter (persönliche Befragung des\nStudiogastes) und thematischen Aufbau. In der klassischen Dialogform\neingebettet, blieben die Äusserungen Werner Martignonis jederzeit klar\nals höchstpersönliche Stellungnahmen des Befragten erkennbar. Die\nzurückhaltende Moderation der Interviews liess dem Gast wohl einen breiten\nRaum, um seine Ansichten ausführlich vorzutragen. Der gesprächsführende\nJournalist unterliess es anderseits nicht, den Hörer durch sein klärendes und\nverdeutlichendes Eingreifen auf die Hintergründe der Diskussion hinzuweisen.\nZudem konfrontierte er gelegentlich den geladenen Interviewgast mit\nkritischen Fragen. Dadurch wurde sichergestellt, dass das Gespräch wohl\neine klare persönliche Färbung beibehielt, ohne dass es aber in eine völlig\nunwidersprochene Selbstdarstellung des Befragten abgeglitten wäre.\nZusammenfassend stellt die UBI fest, dass das Publikum dank der\ntransparenten Präsentation und Moderation der Sendungen in die Lage\nversetzt wurde, den Stellenwert der vernommenen Äusserungen und ihre\nZuverlässigkeit zu erkennen, um hernach selber die allenfalls angebrachten\nRelativierungen vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt der journalistischen\nBearbeitung sind die inkriminierten Sequenzen deshalb nicht zu beanstanden.\n4.a. Im Mittelpunkt der Beschwerde steht die Frage, ob es\nkonzessionsrechtlich zulässig war, die beanstandete Interview-Reihe\ngerade in der Zeit vom 7.-10. Juni 1988 auszustrahlen.\nZu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Urteil im sogenannten\nParteispendenprozess eben veröffentlicht worden, und es stand noch nicht\nfest, ob eine der Parteien an das Berner Obergericht gelangen würde. Zu\nentscheiden ist somit, ob die fraglichen Studiogespräche - wie von der SRG\nbehauptet - lediglich einen Teil der öffentlichen Diskussion darstellten, der\n\n"}