{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-51--_1988-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001052.pdf?ID=150001052", "Checksum": "f5c675ebc7d64d73342f4b505d158014"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.09.1988 JAAC 53.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:43", "Checksum": "fc89914a31dd9f48914021ae6a84a162", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.51 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die fraglichen Sendungen hätten unter\nanderem Art. 15 Konzession SRG verletzt. Obwohl Art. 15 Abs. 1 Konzession\nSRG ausdrücklich jede bezahlte (und sinngemäss auch jede unbezahlte)\nWerbung im Radio verbiete, sei Werner Martignoni faktisch die Gelegenheit\ngegeben worden, Werbung für seine Person beziehungsweise für seine Sache\nzu machen.\nWohl trifft zu, dass die angerufene Norm in gewisser Hinsicht eine\nProgrammbestimmung im Sinne von Art. 17 des BB vom 7. Oktober 1983\nüber die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI,\nSR 784.45) darstellt und als solche vor der UBI unter gewissen Umständen\nangerufen werden kann (vgl. zum analogen Art. 14 der Konzession SRG vom\n27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 die Mitteilung der UBI vom 24. September\n1986, VPB 51.52 A, zuletzt bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts vom\n10. Juni 1988 i. S. Radio Basilisk c. Schweizerischer Reisebüro-Verband, E. 2).\nEntscheidend ist aber, dass nach der massgeblichen Legaldefinition\nunter Werbung Sendungen verstanden werden, «die zum Abschluss von\nRechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen anregen und in erster\nLinie im Interesse desjenigen liegen, der ihre Ausstrahlung veranlasst» (Art.\n16 Abs. 2 der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche [RVO], SR\n784.401).\n\n3\nMartignonis Äusserungen können keinesfalls als wirtschaftliche Werbung im\ngenannten Sinn interpretiert werden. Soweit sich der Beschwerdeführer in\nseiner Eingabe auf die Verletzung der einschlägigen Werbevorschriften beruft,\nerweist sich die Beschwerde im Lichte der erwähnten Bestimmungen ohne\nweiteres als unbegründet.\n3.a. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die\nProgrammverantwortlichen hätten gegen das in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG\nstatuierte Gebot der Ausgewogenheit verstossen: in den vier Studiogesprächen\nsei nur der Magistrat zum Wort gekommen, ohne dass die Standpunkte der\nAnklagebehörden und der Geschädigten Berücksichtigung gefunden hätten.\nGemäss Programmauftrag müssten delikate Themen aber kontradiktorisch\nbehandelt werden.\nDie zitierte Bestimmung verlangt unter anderem, dass die Vielfalt der\nAnsichten angemessen zum Ausdruck gebracht werde. Nach konstanter\nRechtsprechung der UBI bedeutet dies allerdings nicht, dass alle Aspekte\nund Meinungen zu einem Problem in jedem Beitrag zur Sprache kommen\nmüssen. Das Gebot der Ausgewogenheit (nach alter Terminologie) ist\nvielmehr bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen in einem dem Thema\nangepassten Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. Müller Jörg Paul, Kommentar\nzur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874, Basel/Zürich/Bern, 1987, Rz. 57 zu Art. 55bis BV; VPB 50.80, S. 485).\nEs ist richtig, dass in den inkriminierten Beiträgen die jüngsten Ereignisse\nund Entwicklungen im Kanton Bern ausschliesslich aus der Perspektive des\nStudiogastes kommentiert worden sind. Die SRG weist in ihrer Stellungnahme\nvom 29. August 1988 aber darauf hin, dass das Radio DRS im Laufe der\nvergangenen Monate mehrere Beiträge zum Berner Finanzskandal und zur\nParteispendenaffäre ausgestrahlt hat, Beiträge, die sich teilweise sehr kritisch\nmit den geschilderten Vorgängen und ihren Protagonisten auseinandergesetzt\nhaben.\nEs bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Zuhörer nicht umfassend über\ndie fraglichen Vorkommnisse informiert worden ist. Entsprechendes wird\ndann vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe denn auch nicht behauptet.\nb. Die Rubrik «Rendez-vous-Gast» dient in erster Linie dazu, dem Hörer einen\nEinblick in die persönliche Situation und subjektive Überzeugungen von\nPersonen zu geben, mit denen sich die Öffentlichkeit besonders beschäftigt.\nNach der Darstellung der Veranstalterin «erhält der Gast Gelegenheit, sich\npersönlich zu geben, sein Handeln, Denken, Fühlen zu zeigen und seine\nGedanken etwas länger als in den aktuellen Informationsrubriken zu\nformulieren».\nDieser spezielle und für jeden Hörer erkennbare Charakter der Produktion\nschliesst eine ausgewogene Gestaltung im Sinne umfassender Information\nbis zu einem gewissen Grad tatsächlich aus. Darin liegt jedoch noch keine\nVerletzung des Programmauftrags.\nSo gilt es in erster Linie zu beachten, dass dem Veranstalter im Rahmen seiner\nverfassungsrechtlich gesicherten Programmautonomie ein sehr grosser\nGestaltungsspielraum bei der Wahl der jeweiligen Sendekonzepte zusteht.\nSolange die Anlage einer Sendung nicht zum vornherein die (zumindest\npartielle) Erfüllung des Leistungsauftrages gemäss Art. 55bis Abs. 2 BV\n\n"}