2 ersichtlich, dass es sich bei den beanstandeten Teilen der Sendung um persönliche Ansichten von Max Frisch handelte, zu denen sich der Zuschauer sein eigenes Urteil bilden konnte. Dass diese Äusserungen für gewisse Personen - insbesondere Angehörige der Aktivdienstgeneration - beleidigend wirkten, ist der Preis der freien Meinungsäusserung in einem demokratischen Staat, der solche Kritik auch an Institutionen zulässt, die von der grossen Mehrheit der Bevölkerung mitgetragen und positiv bewertet werden. Eine Konzessionsverletzung liegt nicht vor.