Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. VPB 51.53, S. 330). Das Gebot richtet sich insbesondere an Sendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben. Die von der UBI zum Gebot der Objektivität herausgebildeten Grundsätze sind auch unter dem Grundsatz der «Sachgerechtigkeit» massgeblich, wie ihn Art. 4 Konzession SRG in Anlehnung an den Text von Art. 55bis BV heute formuliert (Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/ Zürich/ Bern 1987, Rz.