Mit dem Vorwurf der Beleidigung der Armee und ihrer Angehörigen durch Frischs wahrheitswidrige und verzerrte Darstellung ihrer Funktionen und ihrer Wirksamkeit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Fernsehsendung habe sich nicht an das in Art. 4 der Konzession vom 5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, in Kraft seit dem 1. Januar 1988, BBl 1987 III 813 f.) enthaltene Gebot der Sachgerechtigkeit gehalten. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat aus dem Gebot der Objektivität in ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder Zuschauer müsse sich durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und