Fernsehen. Porträtierung eines Schweizer Autors, der sich seiner Gepflogenheit nach kritisch zur Armee äussert. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Keine Verletzung des Gebots der Sachgerechtigkeit bei einer Sendung, welche offensichtlich nicht über die Armee informieren wollte, sondern nur unter anderem eine zulässige Meinungsäusserung zur Armee vermittelte.