{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-50--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001049.pdf?ID=150001049", "Checksum": "e0a630810faf5e8019af8e6ac6d87802"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 53.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 53.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:58", "Checksum": "4bb1f1cb007c000d81b3c83ebe2f3f64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.50 \r\n\n JAAC 53.50\n\nAuszug aus einem Entscheid der Unabhängigen\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 8.\nJuni 1988\n\nTélévision. Portrait d’un auteur suisse qui, comme à son habitude,\ncritique l’armée suisse.\nArt. 4 al. 2 Concession SSR de 1987.\nAucune violation de l’obligation de présenter les événements de façon\nfidèle dans une émission qui n’entendait visiblement pas informer au\nsujet de l’armée, mais présentait entre autres choses une opinion de\nl’armée exprimée en toute correction.\n\nFernsehen. Porträtierung eines Schweizer Autors, der sich seiner\nGepflogenheit nach kritisch zur Armee äussert.\nArt. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987.\nKeine Verletzung des Gebots der Sachgerechtigkeit bei einer Sendung,\nwelche offensichtlich nicht über die Armee informieren wollte, sondern\nnur unter anderem eine zulässige Meinungsäusserung zur Armee\nvermittelte.\n\nTelevisione. Ritratto di un autore svizzero che, come è sua abitudine,\nesprime critiche nei confronti dell’esercito svizzero.\nArt. 4 cpv. 2 Concessione SSR del 1987.\nNessuna violazione dell’obbligo di presentare gli avvenimenti in\nmaniera fedele in un’emissione che non intendeva visibilmente\ninformare sull’esercito svizzero, ma che presentava fra l’altro\nun’opinione in merito all’esercito espressa in modo ammissibile.\n\n1\n2. Mit dem Vorwurf der Beleidigung der Armee und ihrer Angehörigen\ndurch Frischs wahrheitswidrige und verzerrte Darstellung ihrer Funktionen\nund ihrer Wirksamkeit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,\ndie Fernsehsendung habe sich nicht an das in Art. 4 der Konzession vom\n5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft\n(Konzession SRG, in Kraft seit dem 1. Januar 1988, BBl 1987 III 813 f.)\nenthaltene Gebot der Sachgerechtigkeit gehalten.\nDie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat\naus dem Gebot der Objektivität in ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder\nZuschauer müsse sich durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und\nMeinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen\nkönnen und damit in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung\nzu bilden (vgl. VPB 51.53, S. 330). Das Gebot richtet sich insbesondere an\nSendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben. Die von\nder UBI zum Gebot der Objektivität herausgebildeten Grundsätze sind auch\nunter dem Grundsatz der «Sachgerechtigkeit» massgeblich, wie ihn Art. 4\nKonzession SRG in Anlehnung an den Text von Art. 55bis BV heute formuliert\n(Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/ Zürich/ Bern 1987, Rz. 51 ff. zu\nArt. 55bis BV und dort zitierte Entscheide).\n3. Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um ein Porträt, das der\nJournalist in Gesprächsform mit und über Max Frisch gestaltet hat. Die\nSendung ist in verschiedene Themenbereiche aufgegliedert, die sich um\ndie Beziehung des Schriftstellers zur Schweiz drehen. Frisch äussert sich\nzu Fragen von Dialekt und Hochdeutsch, zu Politik und Parteien, über\nIntellektuelle und - während rund einem Fünftel der Sendezeit - über die\nArmee. Dieser Aufbau sowie die Präsentationsform, welche ausschliesslich\ndie beiden Gesprächspartner diskutierend am Bildschirm erscheinen lässt,\nverdeutlichen, dass es sich offensichtlich nicht um eine Informationssendung\nüber die Armee und speziell ihre Funktionen und ihre Wirksamkeit\ngehandelt hat. Dem Publikum wurden ausschliesslich die subjektiv geprägten\nAuffassungen von Max Frisch vermittelt, welche im übrigen seit langem\nbekannt sind und in keiner Richtung eine irreführende Information zu\nbewirken vermochten.\n4. Von einer Propaganda-Sendung im Vorfeld der Abstimmung über\ndie Armeeabschaffungs-Initiative kann nicht gesprochen werden. Eine\nBezugnahme auf die Abstimmung fehlt. Max Frisch argumentiert nicht für\neine Abschaffung der Armee im Sinne der Initianten, sondern weist auf\nMängel und Gefahren der gegenwärtigen Ausgestaltung hin. Er ist auch\nnicht Mitglied des Initiativ-Komitees, wie er an einer Stelle erklärt. Die\nSendung erfolgte nicht im Vorfeld der Abstimmung, war doch im Zeitpunkt\nihrer Ausstrahlung noch nicht einmal die Botschaft des Bundesrates an das\nParlament veröffentlicht, geschweige denn das Abstimmungsdatum fixiert. Bis\ndahin dürfte noch längere Zeit verstreichen.\n5. Inhalt der Sendung war eine umfassende und differenzierte Porträtierung\neines der bekanntesten lebenden Schweizer Autoren, der sich immer wieder\nkritisch zu Staat und Armee geäussert hat. Es war für jeden Zuschauer\n\n2\nersichtlich, dass es sich bei den beanstandeten Teilen der Sendung um\npersönliche Ansichten von Max Frisch handelte, zu denen sich der Zuschauer\nsein eigenes Urteil bilden konnte. Dass diese Äusserungen für gewisse\nPersonen - insbesondere Angehörige der Aktivdienstgeneration - beleidigend\nwirkten, ist der Preis der freien Meinungsäusserung in einem demokratischen\nStaat, der solche Kritik auch an Institutionen zulässt, die von der grossen\nMehrheit der Bevölkerung mitgetragen und positiv bewertet werden. Eine\nKonzessionsverletzung liegt nicht vor.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.50 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 8. Juni 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}