Sie weist keinen ausschliesslich destruktiven Charakter auf. Die nicht kontrovers erfolgte Auseinandersetzung mit dem Thema - ein kontradiktorisches Gespräch hätte wohl auch die Präsenz eines südafrikanischen Vertreters erfordert - war zulässig. Solange einseitige Sendungen transparent und mit geeigneter Moderation durchgeführt werden und somit die freie Meinungsbildung des Fernsehpublikums nicht gefährdet ist, verletzen sie als solche die Konzession nicht. Dass solche Sendungen im Sinne des Gebots der «Ausgewogenheit» durch andere ergänzt werden müssen, und dass dies auch geschehen ist, wurde bereits ausgeführt.