Es ist hier festzustellen, dass je nach Erwartungshaltung des Publikums unterschiedliche Anforderungen an das Programm gestellt werden: Erhebt eine Sendung für jedermann erkennbar den Anspruch, subjektiv gefärbte Meinungsäusserungen wiederzugeben und keine eingehende Berichterstattung zu vermitteln, so hat diese Produktion nicht in derselben Weise dem Sachgerechtigkeitsgebot zu genügen (vgl. u. a. nicht publizierten Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 7. Januar 1987, «Ziischtigs-Club»). Von ihrem Konzept her erhalten solche Ausstrahlungen ihren Inhalt vor allem durch die Aussagen der anwesenden Gäste.