In bezug auf die Botschaft, die sie vermitteln wollten, traten die Gäste im Gegenteil wie eine geschlossene Gruppe auf. 4. Mit der Rüge, die Sendung hätte Unwahrheiten über Apartheid und mögliche Sanktionen verbreitet, beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG). a. Es ist hier festzustellen, dass je nach Erwartungshaltung des Publikums unterschiedliche Anforderungen an das Programm gestellt werden: