Ausgewogenheit (nach alter Terminologie) gemäss ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz nicht, dass das erörterte Problem bei jeder Gelegenheit in seiner Gesamtheit, mit all seinen Teilaspekten und möglichen Interpretationen, dargestellt werden muss. Das Gebot der Ausgewogenheit ist vielmehr in der Regel lediglich bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. VPB 53.51 mit Hinweisen). Wohl trifft zu, dass die beanstandete Sendung einen einseitigen Charakter aufwies, indem an jenem Tag die politische Situation in Namibia nur aus der Sicht der schwarzen Bevölkerungsmehrheit vorgestellt wurde.