die Tournee in der Schweiz war finanziell vom Bund unterstützt worden. Schliesslich hatten die betreffenden Jugendlichen ihre Reise mit Pässen unternommen, die ihnen von der südafrikanischen Verwaltung selbst ausgestellt worden waren. 3. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass die Sendung lediglich den Standpunkt der SWAPO-Mitglieder vorgestellt habe, ohne die offizielle Haltung der Regierung wiederzugeben. Dadurch wird sinngemäss eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG behauptet. a. Diese Bestimmung schreibt unter anderem vor, dass die Vielfalt der Ansichten in den Programmen angemessen zum Ausdruck kommen muss. Wird ein Thema im Rundfunk angeschnitten, verlangt das Gebot der