4 Was die zum Sendeschluss erfolgten Betrachtungen über die Guerilla anbelangt, stellen sie keinen besonderen Aufruf zur Gewalt dar; sie sind nur Zeugnisse über einen schon seit langem dauernden faktischen Kriegszustand. d. Ob das Auftreten von Terroristen in einer Sendung - von konzessionsrechtlicher Sicht her betrachtet - zu einer Banalisierung der Gewalt oder gar zu einer Verrohung des Fernsehpublikums führen konnte, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat nicht den mindesten Hinweis dafür geliefert, dass die vorgestellten namibischen Studiogäste tatsächlich «Terroristen» waren.