Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Feststellung des Tatbestandes des öffentlichen Aufrufes zum Verbrechen (Art. 259 StGB), für die das Strafgericht zuständig ist, auf ähnliche Weise vorgeht: verlangt wird nämlich dabei, dass die Aufforderung eine gewisse «Eindringlichkeit» enthält, die «geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen» (BGE 111 IV 152). Die theatralische Sequenz bildete, wie die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) es selbst bemerkt, ein propagandistisches Element. Es handelte sich dabei um eine sehr einfache, sogar naive Darbietung, die sich durch keinen besonderen Scharfsinn auszeichnete.