Ein tatsächlicher Aufruf zur Gewalt setzt voraus, dass die durch Text, Bild oder Ton ausgestrahlte Botschaft die Zuschauer unmittelbar anspricht und dass die Begleitumstände, unter denen der Aufruf erfolgte, dermassen beschaffen waren, dass sich das Fernsehpublikum persönlich aufgefordert fühlen musste. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Feststellung des Tatbestandes des öffentlichen Aufrufes zum Verbrechen (Art. 259 StGB), für die das Strafgericht zuständig ist, auf ähnliche Weise vorgeht: verlangt wird nämlich dabei, dass die Aufforderung eine gewisse «Eindringlichkeit» enthält, die «geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen» (BGE 111 IV 152).