4 Abs. 1 Konzession SRG, vgl. VPB 53.48) c. Um den destruktiven und somit konzessionswidrigen Charakter der Sequenz zu beurteilen, gilt es zu prüfen, ob sie tatsächlich einen Aufruf zur Gewalt bildete. Ein tatsächlicher Aufruf zur Gewalt setzt voraus, dass die durch Text, Bild oder Ton ausgestrahlte Botschaft die Zuschauer unmittelbar anspricht und dass die Begleitumstände, unter denen der Aufruf erfolgte, dermassen beschaffen waren, dass sich das Fernsehpublikum persönlich aufgefordert fühlen musste.