3 Demnach tritt die Beschwerdeinstanz in Anwendung der Art. 14 Bst. a und Art. 15 BB UBI auf die Beschwerde ein. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der ausgestrahlte Beitrag hätte zur Unterstützung von Gewalt aufgerufen, ausserdem seien SWAPO Terroristen in der Sendung aufgetreten. Dadurch beanstandet er sinngemäss eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 Konzession vom 5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, BBl 1987 III 813). a. Die inkriminierte Ausstrahlung enthielt namentlich Tanz-, Gesangs- und Theaterdarbietungen, die sich mit der Lebenssituation junger Menschen in Namibia befassten.