Der Beschwerdeführer erfüllt keine dieser beiden Voraussetzungen: Weder handelte die beanstandete Sendung vom Beschwerdeführer selbst noch war sie irgendwelchen Themen gewidmet, die einen engen Bezug zu einer Tätigkeit aufwiesen, die der Beschwerdeführer persönlich ausübt und die er in seiner Eingabe angegeben hätte. Die verwandtschaftliche Verbundenheit, die der Beschwerdeführer geltend macht, war sicher geeignet, sein Interesse an der angefochtenen Sendung erheblich zu steigern. Keinesfalls entspricht diese familiäre Bindung aber der engen Beziehung im Sinne des Art. 14 Bst.