b BB UBI). Eine enge Beziehung zum fraglichen Sendegegenstand im Sinne der letztgenannten Bestimmung liegt nach der Praxis der Beschwerdeinstanz vor, wenn jemand entweder selber direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrags ist oder sonst durch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zu seinem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. VPB 51.14, S. 87). Der Beschwerdeführer erfüllt keine dieser beiden Voraussetzungen: