{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-49--_1988-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001040.pdf?ID=150001040", "Checksum": "332904ce31d2ec366e4e554292095742"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:44", "Checksum": "7b79e68c239f3e649436908e249f06ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.49 \r\n\n 5\nhäufigen Berichterstattung waren die Programmkonsumenten ohne weiteres\nin der Lage, sich eine eigene persönliche Meinung zur Situation in Namibia zu\nbilden.\nb. In der angefochtenen Sendung ging es hauptsächlich darum, eine\ngewisse namibische Jugend zu porträtieren, ihre grundsätzlichen\nSorgen und Hoffnungen darzustellen und das Interesse des jugendlichen\nFernsehpublikums für die Lebensumstände in einem Land zu wecken, das\nsich in kultureller, sozialer und politischer Hinsicht stark von der Schweiz\nunterscheidet.\nHält man sich dieses Ziel der Sendung vor Augen, hätte es sich mit dem\nSendekonzept schlecht vertragen, wenn dem Standpunkt der südafrikanischen\nAutorität ein besonderer Platz eingeräumt worden wäre. Es ist zudem\nfraglich, ob im Rahmen der informellen, mithin stark gefühlsbetonten\nSendung, die Erklärung dieses Standpunktes seinen Verfechtern wahrhaft\ngedient hätte. Das Aufeinanderprallen der verschiedenen Vortragsstile wäre\nderart offensichtlich gewesen, dass, hätten sich überhaupt Vertreter der\nsüdafrikanischen Verwaltung dazu bereit erklärt, ein solches Unterfangen\nmitunter den Charakter einer «Alibiübung» hätte annehmen können.\nIm übrigen erweckte die Sendung in keiner anderen Hinsicht den Anschein,\ndie angetönten Problemkreise kontradiktorisch behandeln zu wollen. Obwohl\nsich die namibische Delegation aus Vertretern dreier Jugendorganisationen\nverschiedener Tendenzen zusammensetzte, gingen die Diskussionsbeiträge\nder Gesprächsteilnehmer nicht in dem Sinne auf Einzelheiten ein, dass sie\nbestehende Meinungsverschiedenheiten hätten durchschimmern lassen.\nIn bezug auf die Botschaft, die sie vermitteln wollten, traten die Gäste im\nGegenteil wie eine geschlossene Gruppe auf.\n4. Mit der Rüge, die Sendung hätte Unwahrheiten über Apartheid und\nmögliche Sanktionen verbreitet, beanstandet der Beschwerdeführer\nsinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2\nKonzession SRG).\na. Es ist hier festzustellen, dass je nach Erwartungshaltung des Publikums\nunterschiedliche Anforderungen an das Programm gestellt werden:\nErhebt eine Sendung für jedermann erkennbar den Anspruch, subjektiv\ngefärbte Meinungsäusserungen wiederzugeben und keine eingehende\nBerichterstattung zu vermitteln, so hat diese Produktion nicht in derselben\nWeise dem Sachgerechtigkeitsgebot zu genügen (vgl. u. a. nicht publizierten\nEntscheid der Beschwerdeinstanz vom 7. Januar 1987, «Ziischtigs-Club»).\nVon ihrem Konzept her erhalten solche Ausstrahlungen ihren Inhalt vor\nallem durch die Aussagen der anwesenden Gäste. Infolgedessen besteht\ndie hier erforderliche journalistische Sorgfalt vor allem darin, die Wahrheit\nder ausgestrahlten Information im Rahmen des Möglichen abzuschätzen,\ngravierende Mängel zu verhindern und im Falle eines Missbrauchs des\nMikrofons auf geeignete Weise zu reagieren.\nb. Die beanstandete Sendung hatte nicht zum Ziel, grundlegende\nInformationen und Analysen zum Problem der Apartheid beizutragen. Es\nging ihr vielmehr darum, Erfahrungen in diesem Bereich sachgerecht und mit\nden erforderlichen Nuancen darzustellen. So erwähnte ein Gast aus Namibia,\ndass Apartheid in seiner Heimat rechtlich zwar verboten sei, faktisch aber\nbestehe.\n\n6\nDas gleiche gilt bezüglich einer Sanktionspolitik. Es ist dies die einzige Frage in\ndiesem Bereich, die die schweizerische Politik praktisch berührt. Somit war\nes legitim, dass der Journalist dieses Thema anschnitt und die Frage stellte,\nwie solche Sanktionen von der schwarzen Bevölkerung empfunden werden\nkönnten. Die Antwort des namibischen Angefragten fiel differenziert aus:\nseine persönliche Meinung brachte klar die Forderung nach Sanktionen zum\nAusdruck. Demgegenüber hege der Befragte bezüglich der Meinung seiner\nLandsleute nur gerade die Vermutung, dass sich die Menschen in Namibia\ndiese Art Unterstützung wünschen. Zudem fügte der Journalist an, dass, wie es\neine Debatte jüngst im Nationalrat wieder gezeigt hatte, die Zweckmässigkeit\nsolcher Sanktionen stark umstritten sei.\nc. Offensichtlich ist, dass ein derartiges Sendekonzept den Inhalt einer\nSendung und hier der Diskussion beeinflusst. Aus konzessionsrechtlicher\nSicht kann dies allein noch nicht beanstandet werden. Von Bedeutung ist aber,\ndass für die Zuschauer zu jeder Zeit erkennbar ist, von welcher Seite Aussagen\nund Meinungen in die Sendung einfliessen.\nIn dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Moderatoren die erforderliche\nTransparenz geschaffen haben. Das Publikum war im Bild über die\nArt der Sendung, über ihre Zielsetzung und über die Position der\nverschiedenen Sprecher. In die klassische Dialogform eingebettet, blieben\ndie Äusserungen der namibischen Gäste jederzeit klar als höchstpersönliche\nStellungnahmen der Befragten erkennbar. Die künstlerischen Mittel\n(Tänze, Gesänge und Spielszenen), die zwischen die Diskussionsblöcke\ngeschoben wurden, unterstrichen zudem den spezifischen Charakter dieser\nSelbstdarstellungssendung».\n5. Damit gelangt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die fragliche\nSendung aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden kann. Sie\nweist keinen ausschliesslich destruktiven Charakter auf. Die nicht kontrovers\nerfolgte Auseinandersetzung mit dem Thema - ein kontradiktorisches\nGespräch hätte wohl auch die Präsenz eines südafrikanischen Vertreters\nerfordert - war zulässig. Solange einseitige Sendungen transparent und\nmit geeigneter Moderation durchgeführt werden und somit die freie\nMeinungsbildung des Fernsehpublikums nicht gefährdet ist, verletzen sie\nals solche die Konzession nicht. Dass solche Sendungen im Sinne des Gebots\nder «Ausgewogenheit» durch andere ergänzt werden müssen, und dass dies\nauch geschehen ist, wurde bereits ausgeführt.\n\n"}