{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-49--_1988-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001040.pdf?ID=150001040", "Checksum": "332904ce31d2ec366e4e554292095742"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:44", "Checksum": "7b79e68c239f3e649436908e249f06ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.49 \r\n\n 4\nWas die zum Sendeschluss erfolgten Betrachtungen über die Guerilla\nanbelangt, stellen sie keinen besonderen Aufruf zur Gewalt dar; sie sind nur\nZeugnisse über einen schon seit langem dauernden faktischen Kriegszustand.\nd. Ob das Auftreten von Terroristen in einer Sendung - von\nkonzessionsrechtlicher Sicht her betrachtet - zu einer Banalisierung der\nGewalt oder gar zu einer Verrohung des Fernsehpublikums führen konnte,\nkann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben.\nDer Beschwerdeführer hat nicht den mindesten Hinweis dafür geliefert, dass\ndie vorgestellten namibischen Studiogäste tatsächlich «Terroristen» waren.\nSeine Anklage drückt eher seine politische Wertung aus, nämlich dass alle\nMitglieder der SWAPO-Bewegung Terroristen seien. Im vorliegenden Fall\nrechtfertigen vielmehr verschiedene Elemente die gegenteilige Annahme der\nSRG: Die Kampagne, im Rahmen welcher die Vortragstournee der namibischen\nJugendlichen organisiert worden war, stand unter der Ägide des Europarates;\ndie Gruppe war auf Initiative etablierter Verbände in die Schweiz eingeladen\nworden; die Tournee in der Schweiz war finanziell vom Bund unterstützt\nworden. Schliesslich hatten die betreffenden Jugendlichen ihre Reise mit\nPässen unternommen, die ihnen von der südafrikanischen Verwaltung selbst\nausgestellt worden waren.\n3. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass die Sendung lediglich den\nStandpunkt der SWAPO-Mitglieder vorgestellt habe, ohne die offizielle Haltung\nder Regierung wiederzugeben. Dadurch wird sinngemäss eine Verletzung von\nArt. 4 Abs. 2 Konzession SRG behauptet.\na. Diese Bestimmung schreibt unter anderem vor, dass die Vielfalt der\nAnsichten in den Programmen angemessen zum Ausdruck kommen muss.\nWird ein Thema im Rundfunk angeschnitten, verlangt das Gebot der\nAusgewogenheit (nach alter Terminologie) gemäss ständiger Praxis der\nBeschwerdeinstanz nicht, dass das erörterte Problem bei jeder Gelegenheit in\nseiner Gesamtheit, mit all seinen Teilaspekten und möglichen Interpretationen,\ndargestellt werden muss. Das Gebot der Ausgewogenheit ist vielmehr in\nder Regel lediglich bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen in einem\ndem Thema angepassten Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. VPB 53.51 mit\nHinweisen).\nWohl trifft zu, dass die beanstandete Sendung einen einseitigen Charakter\naufwies, indem an jenem Tag die politische Situation in Namibia nur aus\nder Sicht der schwarzen Bevölkerungsmehrheit vorgestellt wurde. Es muss\naber auch darauf hingewiesen werden, dass das in der Sendung behandelte\nProblem ein Dauerthema internationaler Politik darstellt, das in den Vereinten\nNationen regelmässig diskutiert wird und weltweit die öffentliche Meinung\nmobilisiert hat. Auch in der Schweiz haben mehrere private Institutionen\nunterschiedliche Informationskampagnen zur Lage im südlichen Afrika\ndurchgeführt. Die Bundesversammlung hat sich ebenfalls verschiedentlich\nmit diesem Problemkreis beschäftigt. Bei diesen Anlässen hat die SRG\nschon bei vielen Gelegenheiten umfassend darüber berichtet. Es besteht\ninfolgedessen kein Zweifel, dass der Zuschauer im Verlauf der letzten Monate\nGelegenheit hatte, sich über die divergierenden Standpunkte zum hier\ninteressierenden Thema zu informieren. Aufgrund der breitgefächerten und\n\n"}