{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-49--_1988-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001040.pdf?ID=150001040", "Checksum": "332904ce31d2ec366e4e554292095742"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 14.09.1988 JAAC 53.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:44", "Checksum": "7b79e68c239f3e649436908e249f06ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 14.09.1988 JAAC 53.49 \r\n\n1. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 14 Bst. a des BB vom 7. Oktober 1983\nüber die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI,\nSR 784.45) zur Einreichung der Beanstandung legitimiert, da seine Eingabe von\n20 weiteren Personen unterstützt wird.\nDa seine Schwägerin Vorstandsmitglied des Schweizer Clubs in Windhoek\nist und er weitere in Namibia lebende Verwandte hat, betrachtet sich der\nBeschwerdeführer ausserdem persönlich als beschwerdebefugt (Art. 14 Bst. b\nBB UBI). Eine enge Beziehung zum fraglichen Sendegegenstand im Sinne der\nletztgenannten Bestimmung liegt nach der Praxis der Beschwerdeinstanz vor,\nwenn jemand entweder selber direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrags\nist oder sonst durch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zu\nseinem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten\nunterscheidet (vgl. VPB 51.14, S. 87).\nDer Beschwerdeführer erfüllt keine dieser beiden Voraussetzungen: Weder\nhandelte die beanstandete Sendung vom Beschwerdeführer selbst noch war\nsie irgendwelchen Themen gewidmet, die einen engen Bezug zu einer Tätigkeit\naufwiesen, die der Beschwerdeführer persönlich ausübt und die er in seiner\nEingabe angegeben hätte. Die verwandtschaftliche Verbundenheit, die der\nBeschwerdeführer geltend macht, war sicher geeignet, sein Interesse an der\nangefochtenen Sendung erheblich zu steigern. Keinesfalls entspricht diese\nfamiliäre Bindung aber der engen Beziehung im Sinne des Art. 14 Bst. b BB\nUBI, dessen Ziel es ist, nur gerade dem Rezipienten, der sich objektiv vom\nübrigen Fernsehpublikum unterscheidet, einen individuellen Rechtsbehelf zu\ngeben.\n\n3\nDemnach tritt die Beschwerdeinstanz in Anwendung der Art. 14 Bst. a und\nArt. 15 BB UBI auf die Beschwerde ein.\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der ausgestrahlte Beitrag hätte zur\nUnterstützung von Gewalt aufgerufen, ausserdem seien SWAPO Terroristen in\nder Sendung aufgetreten. Dadurch beanstandet er sinngemäss eine Verletzung\ndes Art. 4 Abs. 1 Konzession vom 5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, BBl 1987 III 813).\na. Die inkriminierte Ausstrahlung enthielt namentlich Tanz-, Gesangs- und\nTheaterdarbietungen, die sich mit der Lebenssituation junger Menschen\nin Namibia befassten. Ein erster Gesang beschrieb den Widerstand eines\nKindes, das sich aus Angst vor der Armee weigerte, in die Schule zu gehen.\nDem folgte eine kurze Szene, die eine Schule für die schwarze und farbige\nBevölkerung zeigte, wo die Schüler in einem Klima von Angst, Denunziation,\nEinschüchterung und Repression leben. Die Sequenz schloss mit einem\ngesprochenen und gesungenen beschwörenden Tanz: Angesichts der\nRassendiskriminierung und der Unmöglichkeit, sie mit friedlichen Mitteln zu\nüberwinden, rief der Sänger zum Befreiungskampf und zur Guerilla auf. Das\nThema eines bewaffneten Kampfes wird später noch einmal aufgegriffen, als\neiner der Gäste an die Entwicklung des Bürgerkriegs erinnert und den festen\nWillen des namibischen Volkes bestätigt, seine politische Unabhängigkeit\ndurchzusetzen.\nb. (Tragweite von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG, vgl. VPB 53.48)\nc. Um den destruktiven und somit konzessionswidrigen Charakter der\nSequenz zu beurteilen, gilt es zu prüfen, ob sie tatsächlich einen Aufruf zur\nGewalt bildete. Ein tatsächlicher Aufruf zur Gewalt setzt voraus, dass die\ndurch Text, Bild oder Ton ausgestrahlte Botschaft die Zuschauer unmittelbar\nanspricht und dass die Begleitumstände, unter denen der Aufruf erfolgte,\ndermassen beschaffen waren, dass sich das Fernsehpublikum persönlich\naufgefordert fühlen musste. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die\nFeststellung des Tatbestandes des öffentlichen Aufrufes zum Verbrechen\n(Art. 259 StGB), für die das Strafgericht zuständig ist, auf ähnliche Weise\nvorgeht: verlangt wird nämlich dabei, dass die Aufforderung eine gewisse\n«Eindringlichkeit» enthält, die «geeignet ist, den Willen der Adressaten zu\nbeeinflussen» (BGE 111 IV 152).\nDie theatralische Sequenz bildete, wie die Schweizerische Radio- und\nFernsehgesellschaft (SRG) es selbst bemerkt, ein propagandistisches Element.\nEs handelte sich dabei um eine sehr einfache, sogar naive Darbietung, die sich\ndurch keinen besonderen Scharfsinn auszeichnete. Zu keiner Zeit hat sich der\nZuschauer über den Sinn dieser Szenen täuschen können. Die unbekannte\nSprache sowie die ungewöhnlichen Töne und Rhythmen wirkten derart\nverfremdend, dass sich das Fernsehpublikum durch die propagandistische\nBotschaft wirklich nicht persönlich betroffen fühlen konnte. Aus seinem\nursprünglichen Rahmen gelöst, in einer fremden Umgebung vorgetragen,\nkonnte das Stück in dieser Beziehung keine Gefahr in sich bergen. Die Sequenz\nerweist sich, da in ihr kein Aufruf zur Gewalt erblickt werden kann, nicht als\n«destruktiv» im obenerwähnten Sinne und ist deshalb konzessionsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n"}