8 Die Beschwerdeinstanz hat als einzige Befugnis, gemäss Abs. 2 des Art. 22, falls diese Mitteilung nicht befriedigend ist, der Aufsichtsbehörde (dem Departement) zu «beantragen, geeignete Massnahmen zu verfügen». Mit dieser Lösung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Zuständigkeiten der Beschwerdeinstanz nicht mit denjenigen des Veranstalters und der Aufsichtsbehörde vermischt werden dürfen. Da es ausserhalb der Zuständigkeit der UBI steht, Rügen zu erteilen, muss der betreffende Antrag abgewiesen werden.