Der Beschwerdeführer beantragt noch, «dem verantwortlichen Leiter eine Rüge zu erteilen». Art. 22 BB UBI regelt abschliessend die nach einer festgestellten Konzessionsverletzung zu treffenden Massnahmen. Gemäss Abs. 1 dieses Artikels obliegt es dem Veranstalter, «innert angemessener Frist die geeigneten Vorkehren (zu treffen), um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden». Der Veranstalter «teilt der Beschwerdeinstanz mit, welche Vorkehren er getroffen hat».