Damit ist der Grundsatz des Respekts vor der Würde des Menschen verletzt und eine elementare rechtliche Grenze der Programmautonomie überschritten. C. Wie weit in den übrigen Sketches der gute Geschmack gewahrt bleibt, das Feld der Satire begangen oder verlassen wird, der Kampf gegen die Verdinglichung des Menschen, insbesondere der Frau als Sexualobjekt geradezu vereitelt oder aber durch satirische Überzeichnung gefördert wird, betrifft fachliche Fragen der Programmgestaltung, des künstlerischen und menschlichen Empfindens, über die die UBI im vorliegenden Fall nicht zu befinden hat. 6. Der Beschwerdeführer beantragt noch, «dem verantwortlichen Leiter eine Rüge zu erteilen».