Die UBI hat nicht zu beurteilen, ob die angeführten Stellen an sich als Pornografie den Rahmen des Zulässigen überschreiten. Entscheidend ist für die konzessionsrechtliche Beurteilung die Einbindung in ein Ritual («Litanei») und in zentrale biblische Worte, die für Katholiken in hohem Masse mit tiefem religiösen Erleben verbunden sind. Die SRG räumt in ihrer Stellungnahme denn auch ein, der Beitrag, der den äusserst sensiblen Bereich des Religiösen berühre, gehe sehr weit und sei als solcher nicht unproblematisch: Gläubige, für die solche liturgische Formen wichtige Empfindungs- und Ausdrucksmuster darstellen, könnten sich persönlich verletzt fühlen.