Die SRG hat in ihrer Eingabe vom 25. Juli 1988 ausgeführt: «Dass sich der Beschwerdeführer in seinen ethischen und religiösen Gefühlen verletzt fühlt, bedauern wir. Dies war weder gewollt noch beabsichtigt.» Die UBI nimmt dies zur Kenntnis, hat aber schon aus dem Grund keine Veranlassung, sich in ihrer Würdigung der ausgestrahlten Sendung von dieser Äusserung bestimmen zu lassen, da diese vorwiegend die subjektiven Willensmomente der Programmgestalter darstellt. Diese sind - wie soeben ausgeführt - nicht Thema des vorliegenden Entscheides. A. Sequenz «Litanei»