anders als etwa bei der. strafrechtlichen Beurteilung ist nicht das Verschulden, die Absicht oder die subjektive Gesinnung der Medienschaffenden massgeblich. Die UBI hat Sendungen, so wie sie ausgestrahlt und empfangen wurden, zu beurteilen und allenfalls den Veranstalter zur Verantwortung zu ziehen. Es steht der UBI nicht zu und würde ihrem Auftrag zuwiderlaufen, Schuldzuweisungen an einzelne Programmgestalter vorzunehmen oder anderseits eine objektiv festgestellte Beschwerde auf seiten der Konsumenten wegen des fehlenden Nachweises über Gesinnung oder böser Absicht auf seiten der Programmverantwortlichen zu verharmlosen. Die SRG hat in ihrer Eingabe vom 25. Juli 1988 ausgeführt: