Zusammenfassend ist festzuhalten: Die UBI betrachtet es als Gebot des Respekts der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenwürde, dass die offene Gewalt gegen eine Frau nicht zum Gegenstand anzüglicher Unterhaltung gemacht werden darf. Wo im übrigen die sexistische Darstellung die Grenze des konzessionsrechtlich Zulässigen überschreitet, ist hier nicht zu erörtern. 5. Die konzessionsrechtliche Würdigung einer Sendung orientiert sich am Eindruck, den diese auf den Rezipienten macht; anders als etwa bei der. strafrechtlichen Beurteilung ist nicht das Verschulden, die Absicht oder die subjektive Gesinnung der Medienschaffenden massgeblich.