In diesem Zusammenhang fällt auch die immer noch festzustellende Diskriminierung der Frau in den verschiedensten Lebensbereichen, um deren Beseitigung sich die Gesetzgeber des Bundes und der Kantone - auch in Erfüllung des Verfassungsauftrages von Art. 4 Abs. 2 BV - bemühen. Gewalt gegen Frauen, gerade wenn sie sexuell motiviert ist, abzuwehren, ist nicht nur ein traditionelles und vordringliches Anliegen des Strafgesetzbuches (Art. 187 StGB), sondern hat in dem heute von Frauen verschiedenster Gruppierungen und Ausrichtung engagiert geführten Kampf für mehr Sensibilität gegenüber unterschiedlichen Formen der Verdinglichung der Frau, zum Beispiel als Sexualobjekt, neue Aktualität