Dem kulturellen Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen läuft jedenfalls jede Verherrlichung und Banalisierung von Gewalt zuwider, und dies in ganz besonderem Masse dort, wo sich die Gewalt gegen benachteiligte oder sonst unterlegene Bevölkerungsteile (Kinder, Ausländer, Farbige u.a.) wendet. In diesem Zusammenhang fällt auch die immer noch festzustellende Diskriminierung der Frau in den verschiedensten Lebensbereichen, um deren Beseitigung sich die Gesetzgeber des Bundes und der Kantone - auch in Erfüllung des Verfassungsauftrages von Art. 4 Abs. 2 BV - bemühen.