In diesem Sinne stellt die UBI fest, dass entsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinander zusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Dies folgt übrigens auch aus dem Gebot, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis Abs. 2 BV).