Zum verfassungsmässigen Auftrag der UBI gehört also nicht nur die Sicherstellung des Programmauftrages der Veranstalter gemäss Art. 55bis Abs. 2 BV, sondern auch die Gewährleistung von Autonomie und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen (vgl. VPB 50.52 sowie Botschaft des Bundesrates über die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, BBl 1981 III 113). In diesem Sinne stellt die UBI fest, dass entsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinander zusetzen.