4 nicht beeinträchtigt wird. Die UBI betrachtet in diesem Sinn als «kulturelle Werte» namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Verfassung selbst zu entnehmen sind: Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen, Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit von seiten des Staates und aller vom Staat - etwa durch Konzession - mit öffentlichen Aufgaben betrauter Personen und Organisationen. Zum verfassungsmässigen Auftrag der UBI gehört also nicht nur die Sicherstellung des Programmauftrages der Veranstalter gemäss Art.