55bis Abs. 2 BV) als Schranke der Programmautonomie (Art. 55bis Abs. 3 BV) zu verstehen. Nun besteht allerdings die Gefahr, dass der sensible Bereich der Autonomie und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen durch eine allzu elastische Interpretation weithin unbestimmter Rechtsbegriffe wie «kulturelle Werte des Landes» ungebührlich eingeschränkt wird, was mit dem Grundanliegen eines freien geistigen Klimas als Voraussetzung einer lebendigen Demokratie unvereinbar wäre. Es folgt daraus die Notwendigkeit, die im Leistungsauftrag verwendeten Begriffe so zu interpretieren, dass die demokratisch-freiheitliche Grundordnung des Staates, namentlich im Bereich von Radio und Fernsehen,