Nicht jede Einzelsendung hat einen konkreten Beitrag dazu zu leisten. Unzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt (vgl. u.a. VPB 50.52). Eine Konzessionsverletzung ist also dann zu bejahen, wenn eine Sendung nicht nur keinen positiven Beitrag im Sinne des verfassungsrechtlichen und konzessionsgemässen Programmauftrages leistet, sondern klar zentralen öffentlichen Anliegen, die in ihm formuliert sind, zuwiderläuft. In diesem Sinn ist der Leistungsauftrag der Konzession beziehungsweise der Verfassung an Radio und Fernsehen (Art. 55bis Abs. 2 BV) als Schranke der Programmautonomie (Art.