55bis Abs. 2 BV konkretisiert und in deren Licht auszulegen ist. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die «Programme .. . insgesamt die kulturellen Werte des Landes fördern sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen … Bildung beitragen und das Bedürfnis nach Unterhaltung befriedigen sollen» (Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG). Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich die Programmbestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG an das Programmangebot als Ganzes richten. Nicht jede Einzelsendung hat einen konkreten Beitrag dazu zu leisten.