Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall die Legitimation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er begründet diese in seiner Eingabe vom 13. Mai 1988 damit, dass ihn die kritisierte Sendung als «Pfarrer sehr betroffen (habe), weil sie vom Inhalt und von der Gestaltung her die katholische Kirche auf schändlichste Weise lächerlich macht und damit auch ihre Amtsträger». Die UBI würdigt diesbezüglich folgendes: In der letzten Sequenz der inkriminierten Sendung («Litanei») nimmt ein Priester entsprechend der Struktur einer Litanei als Wechselsang zwischen Priester und Gläubigen