1. (Formelles) Nach Art. 14 Bst. b BB UBI sind einzelne Beschwerdeführer zur Rüge von Konzessionsverletzungen legitimiert, wenn sie eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen. Nach Praxis der Beschwerdeinstanz ist erforderlich, dass jemand entweder selbst Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder durch seine Aktivitäten ein besonderes Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. u.a. VPB 51.14). Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall die Legitimation des Beschwerdeführers zu beurteilen.