über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (hiernach: SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihren Stellungnahmen vom 31. Mai beziehungsweise 25. Juli 1988 beantragte die SRG zunächst, es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde materiell abzuweisen. Zur Sendung selbst führte die SRG aus, dass mit satirischen Mitteln versucht wurde, aufzuzeigen, wie Liebe und Sexualität - durch gesellschaftliche oder religiöse Wertvorstellungen - überdeckt, verfremdet oder auch zerstört werden können.