{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-48--_1988-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001037.pdf?ID=150001037", "Checksum": "c4190cb4608f58ed27dfb94490bb268e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "d488ffeb0f672e16590eec8d7d79c9d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 03.11.1988 JAAC 53.48 \r\n\n 6\nvon pornografischen Stellen (Frau: «Des Gliedes Spitze soll ich achten und nur\nim Finsteren betrachten», oder «Bedenken muss ich vor dem Spreizen, mit\nmeinen Reizen muss ich geizen».) - schliesst mit einer Art Segensspruch des\nPfarrers mit folgendem Wortlaut:\n«Ich atme auf, es ist vollbracht\nDes Koitus’ Wächters güt’ge Macht\nAus Rom hat sich bei Euch erfüllt\nIhr seid nun segensreich umhüllt.»\na. Die UBI hat nicht zu beurteilen, ob die angeführten Stellen an sich als\nPornografie den Rahmen des Zulässigen überschreiten. Entscheidend ist\nfür die konzessionsrechtliche Beurteilung die Einbindung in ein Ritual\n(«Litanei») und in zentrale biblische Worte, die für Katholiken in hohem\nMasse mit tiefem religiösen Erleben verbunden sind. Die SRG räumt in\nihrer Stellungnahme denn auch ein, der Beitrag, der den äusserst sensiblen\nBereich des Religiösen berühre, gehe sehr weit und sei als solcher nicht\nunproblematisch: Gläubige, für die solche liturgische Formen wichtige\nEmpfindungs- und Ausdrucksmuster darstellen, könnten sich persönlich\nverletzt fühlen.\nBei der Litanei handelt es sich um eine feierliche, sehr volkstümliche\nGebetsform der katholischen Kirche, in der Gott und die Heiligen angerufen\nwerden. In ihrer Struktur, ihrer Melodiosität und ihrem Rhythmus ähnelt die\nreproduzierte «Litanei» in der Sendung unverkennbar ihrer originalen Form.\nDie Wahl dieses liturgischen Mittels, um sexuelles Verhalten erotisierend\nund zugleich in seiner durch kirchliche Vorschriften beschränkten\nErlebnismöglichkeit darzustellen, war geeignet, intime religiöse Gefühle zu\nverletzen. Die Programmschaffenden haben damit den hohen emotionalen\nGehalt der Litanei als zentraler Bestandteil des katholischen Kultus missachtet\nund damit die Konzession verletzt.\nb. Dazu kommt ein weiteres: Der unterstellte Koitus des Paares wird vom\nPriester abgesegnet mit dem Wort: «Ich atme auf, es ist vollbracht.» Darin liegt\n- für jeden auch nur einigermassen bewanderten Bibelkenner unverkennbar\n- die Anspielung auf das letzte Wort Jesu am Kreuz (Johannes 19, 30), wie es\nin vielen kirchlichen Texten, in Liturgien, aber auch in bekanntesten grossen\nWerken der europäischen Musikgeschichte (z. B. Josef Haydn, Die sieben Worte\nJesu am Kreuz) lebendig ist. Der Einsatz dieses zentralen Wortes der Bibel, das\nnach christlichem Glauben für die Vollendung des Erlösungswerkes Jesu steht,\nals parodierender Abschluss der Beischlafszene verletzt religiöses Empfinden\nin unhaltbarer Weise.\nZu beanstanden ist also nicht, dass «Auffassungen, Ereignisse und\nLehrmeinungen der Zeitgeschichte» auch im religiös-kirchlichen Bereich\nals Gegenstand satirischer Bearbeitung gewählt wurden. Der SRG ist\nzuzustimmen, dass auch Kritik an der katholischen Sexuallehre und die\ndarin implizierte Kritik an der Institution Kirche an Radio und Fernsehen\n\n7\nmöglich sein muss. Im vorliegenden Fall wurde der verfassungsrechtlich\ngewährleistete Gestaltungsspielraum von den Programmverantwortlichen\njedoch überschritten.\n\nB. Sequenz «Vergewaltigung»\n\nDer achte Sketch ist dem Thema der Vergewaltigung einer Frau gewidmet:\nEin Mann macht seinem verfolgten Opfer klar, dass er aus physischen\nund psychischen Gründen (aus «Sachzwang») nicht anders könne als es zu\nvergewaltigen. Die Sequenz endet mit dem verzweifelten Schreien des Opfers.\nBeim unvoreingenommenen Hören der Sequenz bleibt völlig unklar, ob\nmit der Szene die gerade in der Politik häufige Umgehung von anstehenden\nProblemen durch ihre Bezeichnung als «Sachzwang» parodiert werden sollte,\nob eine Abschreckung vor Gewalt gegenüber Frauen intendiert war, oder\nob eine satirische Absage an jede Rechtfertigung des Triebtäters als Opfer\nunkontrollierbarer organisch-chemischer Abläufe beabsichtigt war. Der\nradiophonisch vermittelte Rahmen eines sich amüsierenden Publikums lässt\nkeine dieser Annahmen als glaubhaft erscheinen.\nEntscheidend für die Beurteilung durch die UBI ist der Eindruck, den der\nunvoreingenommene Radiokonsument gewinnen musste. Er hörte die\nDarstellung einer Vergewaltigung als Resultat einer unausweichlichen Abfolge\nvon biologischen Prozessen bei einem Mann, eine Vergewaltigung, die mit dem\nunbeantworteten, folgenlosen Schrei der Frau endet. Da eine satirische Pointe\njedenfalls nicht zum Tragen kommt, bleibt der Eindruck einer amüsierenden\nBagatellisierung des sexuellen Gewaltaktes gegenüber einer Frau. Die Sendung\nhat damit ein ernst zu nehmendes und aktuelles Thema banalisiert, wenn\nnicht sogar ins Lächerliche gezogen. Damit ist der Grundsatz des Respekts vor\nder Würde des Menschen verletzt und eine elementare rechtliche Grenze der\nProgrammautonomie überschritten.\nC. Wie weit in den übrigen Sketches der gute Geschmack gewahrt bleibt,\ndas Feld der Satire begangen oder verlassen wird, der Kampf gegen die\nVerdinglichung des Menschen, insbesondere der Frau als Sexualobjekt\ngeradezu vereitelt oder aber durch satirische Überzeichnung gefördert wird,\nbetrifft fachliche Fragen der Programmgestaltung, des künstlerischen und\nmenschlichen Empfindens, über die die UBI im vorliegenden Fall nicht zu\nbefinden hat.\n6. Der Beschwerdeführer beantragt noch, «dem verantwortlichen Leiter eine\nRüge zu erteilen».\nArt. 22 BB UBI regelt abschliessend die nach einer festgestellten\nKonzessionsverletzung zu treffenden Massnahmen.\nGemäss Abs. 1 dieses Artikels obliegt es dem Veranstalter, «innert\nangemessener Frist die geeigneten Vorkehren (zu treffen), um die\nRechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche\nRechtsverletzungen zu vermeiden». Der Veranstalter «teilt der\nBeschwerdeinstanz mit, welche Vorkehren er getroffen hat».\n\n"}