{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-48--_1988-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001037.pdf?ID=150001037", "Checksum": "c4190cb4608f58ed27dfb94490bb268e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "d488ffeb0f672e16590eec8d7d79c9d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 03.11.1988 JAAC 53.48 \r\n\n 5\nerlangt. Die Rechtsprechung der UBI kann an dieser Rechtsentwicklung nicht\nvorbeisehen; sie hatte denn auch in ihrer Praxis bereits verschiedentlich\nGelegenheit, zum Thema der physischen Gewalt insbesondere gegenüber\nFrauen Stellung zu nehmen. So hat die UBI beanstandet, dass in gewissen\nMedien eine Tendenz, Gewalt zu banalisieren und ohne jede Hemmung\ndarzustellen, erkennbar sei (vgl. VPB 51.29). In diesem Entscheid hat die\nBeschwerdeinstanz die SRG aufgefordert, gegenüber Gewaltdarstellungen\nkritisch zu sein und das Bewusstsein für die angesprochene Problematik zu\nwecken.\nZusammenfassend ist festzuhalten: Die UBI betrachtet es als Gebot des\nRespekts der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenwürde, dass\ndie offene Gewalt gegen eine Frau nicht zum Gegenstand anzüglicher\nUnterhaltung gemacht werden darf. Wo im übrigen die sexistische Darstellung\ndie Grenze des konzessionsrechtlich Zulässigen überschreitet, ist hier nicht zu\nerörtern.\n5. Die konzessionsrechtliche Würdigung einer Sendung orientiert sich am\nEindruck, den diese auf den Rezipienten macht; anders als etwa bei der.\nstrafrechtlichen Beurteilung ist nicht das Verschulden, die Absicht oder\ndie subjektive Gesinnung der Medienschaffenden massgeblich. Die UBI hat\nSendungen, so wie sie ausgestrahlt und empfangen wurden, zu beurteilen und\nallenfalls den Veranstalter zur Verantwortung zu ziehen. Es steht der UBI nicht\nzu und würde ihrem Auftrag zuwiderlaufen, Schuldzuweisungen an einzelne\nProgrammgestalter vorzunehmen oder anderseits eine objektiv festgestellte\nBeschwerde auf seiten der Konsumenten wegen des fehlenden Nachweises\nüber Gesinnung oder böser Absicht auf seiten der Programmverantwortlichen\nzu verharmlosen.\nDie SRG hat in ihrer Eingabe vom 25. Juli 1988 ausgeführt: «Dass sich der\nBeschwerdeführer in seinen ethischen und religiösen Gefühlen verletzt fühlt,\nbedauern wir. Dies war weder gewollt noch beabsichtigt.»\nDie UBI nimmt dies zur Kenntnis, hat aber schon aus dem Grund keine\nVeranlassung, sich in ihrer Würdigung der ausgestrahlten Sendung von\ndieser Äusserung bestimmen zu lassen, da diese vorwiegend die subjektiven\nWillensmomente der Programmgestalter darstellt. Diese sind - wie soeben\nausgeführt - nicht Thema des vorliegenden Entscheides.\n\nA. Sequenz «Litanei»\n\nAusdrücklich kritisiert wird vom Beschwerdeführer der zwölfte Sketch\n(«Litanei») der Sendung, eine Parodie auf die katholische Moral- und\nSexuallehre in einer Form, die sich an liturgische Sequenzen aus dem\nkatholischen Gottesdienst anlehnt.\nIn der beanstandeten Sequenz findet sich ein Paar zum Liebesakt bereit.\nIn einer durch Geläute von Kirchenglocken charakterisierten Atmosphäre\nkommunizieren die beiden miteinander gemeinsam mit einem Priester,\nwobei alle Worte in Form einer Litanei gesungen oder gesprochen werden.\nDer Priester doziert in parodierter Form die Sexuallehre der Kirche, wie sie\ninsbesondere durch die Enzyklika Humanae Vitae (1968) erhärtet worden ist,\nund das Paar antwortet in kindlich-einfältiger Weise. Die Sequenz - nicht frei\n\n"}