{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-48--_1988-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001037.pdf?ID=150001037", "Checksum": "c4190cb4608f58ed27dfb94490bb268e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "d488ffeb0f672e16590eec8d7d79c9d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 03.11.1988 JAAC 53.48 \r\n\n 4\nnicht beeinträchtigt wird. Die UBI betrachtet in diesem Sinn als «kulturelle\nWerte» namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Verfassung\nselbst zu entnehmen sind: Achtung der Menschenwürde aller Personen und\nder Angehörigen aller Gruppen, Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit\nvon seiten des Staates und aller vom Staat - etwa durch Konzession - mit\nöffentlichen Aufgaben betrauter Personen und Organisationen.\nZum verfassungsmässigen Auftrag der UBI gehört also nicht nur die\nSicherstellung des Programmauftrages der Veranstalter gemäss Art. 55bis\nAbs. 2 BV, sondern auch die Gewährleistung von Autonomie und\nUnabhängigkeit von Radio und Fernsehen (vgl. VPB 50.52 sowie Botschaft\ndes Bundesrates über die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz\nfür Radio und Fernsehen, BBl 1981 III 113). In diesem Sinne stellt die UBI fest,\ndass entsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit\njedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten\nBereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen\nLebens auseinander zusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen\nKritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen,\nherrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten\nund Institutionen möglich sein. Dies folgt übrigens auch aus dem Gebot,\nes sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis\nAbs. 2 BV). Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen\nErörterung auch an den elektronischen Medien entzogen sein dürfte.\nDies gilt auch für die Ehe- und Sexuallehre der katholischen Kirche. Eine\nGrenze liegt in der Art und Weise, wie diese geschieht. In diesem Sinne\nhat bereits die Konsultativkommission des EVED gerade mit Bezug auf die\nsatirische Behandlung kritischer Themen ausgeführt: «Kein kultureller oder\ngesellschaftlicher Bereich, auch nicht der religiöse, darf grundsätzlich von\nkabarettistischen Bearbeitungen ausgenommen werden… Eine klare Grenze\nsieht die Kommission (jedoch)… darin, dass nicht über religiöse Empfindungen\nin verletzender Weise, insbesondere ohne aktuellen Anlass, gespottet werden\ndarf. Insbesondere ist die Grenze des Zumutbaren überschritten, wenn\nzentrale Glaubensinhalte… lächerlich gemacht werden…» (Bericht der\nKonsultativkommission Radio/Fernsehen zur Sendung «Ping-Pong», vom\n29. November 1980).\n4. Zu den unbestrittenen und elementaren Rechtswerten und Staatsaufgaben\ngehört ferner die Verhinderung und Eindämmung von Gewalt in den\nzwischenmenschlichen Beziehungen. Dem kulturellen Leistungsauftrag von\nRadio und Fernsehen läuft jedenfalls jede Verherrlichung und Banalisierung\nvon Gewalt zuwider, und dies in ganz besonderem Masse dort, wo sich\ndie Gewalt gegen benachteiligte oder sonst unterlegene Bevölkerungsteile\n(Kinder, Ausländer, Farbige u.a.) wendet. In diesem Zusammenhang fällt\nauch die immer noch festzustellende Diskriminierung der Frau in den\nverschiedensten Lebensbereichen, um deren Beseitigung sich die Gesetzgeber\ndes Bundes und der Kantone - auch in Erfüllung des Verfassungsauftrages\nvon Art. 4 Abs. 2 BV - bemühen. Gewalt gegen Frauen, gerade wenn sie sexuell\nmotiviert ist, abzuwehren, ist nicht nur ein traditionelles und vordringliches\nAnliegen des Strafgesetzbuches (Art. 187 StGB), sondern hat in dem heute\nvon Frauen verschiedenster Gruppierungen und Ausrichtung engagiert\ngeführten Kampf für mehr Sensibilität gegenüber unterschiedlichen Formen\nder Verdinglichung der Frau, zum Beispiel als Sexualobjekt, neue Aktualität\n\n"}