{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-48--_1988-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001037.pdf?ID=150001037", "Checksum": "c4190cb4608f58ed27dfb94490bb268e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 03.11.1988 JAAC 53.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "d488ffeb0f672e16590eec8d7d79c9d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 03.11.1988 JAAC 53.48 \r\n\n1. (Formelles)\nNach Art. 14 Bst. b BB UBI sind einzelne Beschwerdeführer zur Rüge\nvon Konzessionsverletzungen legitimiert, wenn sie eine enge Beziehung\nzum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen. Nach Praxis\nder Beschwerdeinstanz ist erforderlich, dass jemand entweder selbst\nGegenstand der fraglichen Sendung ist oder durch seine Aktivitäten\nein besonderes Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den\nübrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. u.a. VPB 51.14). Nach\ndiesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall die Legitimation des\nBeschwerdeführers zu beurteilen. Er begründet diese in seiner Eingabe vom\n13. Mai 1988 damit, dass ihn die kritisierte Sendung als «Pfarrer sehr betroffen\n(habe), weil sie vom Inhalt und von der Gestaltung her die katholische Kirche\nauf schändlichste Weise lächerlich macht und damit auch ihre Amtsträger».\nDie UBI würdigt diesbezüglich folgendes: In der letzten Sequenz der\ninkriminierten Sendung («Litanei») nimmt ein Priester entsprechend der\nStruktur einer Litanei als Wechselsang zwischen Priester und Gläubigen\n\n3\neine wesentliche Stellung ein. Er spricht die besonders schwerwiegenden\n«parodierten» Segensworte zu einem Liebespaar, das den Geschlechtsakt\nvollziehen will, unter Anspielung an Christusworte und Gottesvorstellungen\n(«güt’ge Macht»). - Des weitern wird in der Sendung die Sexuallehre der\nkatholischen Kirche aufs schärfste, wenn auch in satirischer Weise, aufs\nKorn genommen und verulkt, eine Lehre also, auf die ein katholischer\nPriester aufs engste verpflichtet ist und die zentral seine pastorale Aufgabe\nbestimmt, in Predigt, Beichte, Unterricht und so weiter. Ein amtierender\nkatholischer Pfarrer ist nicht nur durch seine berufliche Aktivität eng mit\ndem Sendegegenstand verbunden. Darüber hinaus ist er als Priester, der\nsein ganzes Leben - nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche\nsogar unwiderruflich und unverlierbar - dem Glauben gewidmet hat, auch\nemotional und moralisch und in den verschiedensten Lebensbezügen\nso unmittelbar vom Sendegegenstand betroffen, dass schlechterdings\nunhaltbar wäre, ihm nicht prozessual eine Stellung zuzuerkennen, die ihn\nim Sinne der konstanten Praxis der Beschwerdeinstanz von den übrigen\nProgrammkonsumenten unterscheidet.\n2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht\nan die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall\ndie formgerecht beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung\nmit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne von den Anträgen und\nRügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein.\n3. Auszugehen ist von Art. 4 der Konzession vom 5. Oktober 1987 für die\nSchweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, BBl 1987\nIII 813 f.), die Art. 55bis Abs. 2 BV konkretisiert und in deren Licht auszulegen\nist. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die «Programme .. . insgesamt\ndie kulturellen Werte des Landes fördern sowie zur geistigen, sittlichen,\nreligiösen, staatsbürgerlichen … Bildung beitragen und das Bedürfnis nach\nUnterhaltung befriedigen sollen» (Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG). Die UBI hat\nin ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich die Programmbestimmungen\nvon Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG an das Programmangebot als Ganzes\nrichten. Nicht jede Einzelsendung hat einen konkreten Beitrag dazu zu leisten.\nUnzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in direktem Gegensatz zu dieser\nVerpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt (vgl. u.a. VPB 50.52).\nEine Konzessionsverletzung ist also dann zu bejahen, wenn eine Sendung\nnicht nur keinen positiven Beitrag im Sinne des verfassungsrechtlichen\nund konzessionsgemässen Programmauftrages leistet, sondern klar\nzentralen öffentlichen Anliegen, die in ihm formuliert sind, zuwiderläuft.\nIn diesem Sinn ist der Leistungsauftrag der Konzession beziehungsweise der\nVerfassung an Radio und Fernsehen (Art. 55bis Abs. 2 BV) als Schranke der\nProgrammautonomie (Art. 55bis Abs. 3 BV) zu verstehen.\nNun besteht allerdings die Gefahr, dass der sensible Bereich der Autonomie\nund Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen durch eine allzu elastische\nInterpretation weithin unbestimmter Rechtsbegriffe wie «kulturelle Werte\ndes Landes» ungebührlich eingeschränkt wird, was mit dem Grundanliegen\neines freien geistigen Klimas als Voraussetzung einer lebendigen Demokratie\nunvereinbar wäre. Es folgt daraus die Notwendigkeit, die im Leistungsauftrag\nverwendeten Begriffe so zu interpretieren, dass die demokratisch-freiheitliche\nGrundordnung des Staates, namentlich im Bereich von Radio und Fernsehen,\n\n"}