Fernsehen. Fachsendung über Filmwesen, welche ein Werk, das sexuelle Szenen, Gewalt, Brutalität und Verzweiflung enthält, überträgt. Art. 14 Bst. c BB UBI. Keine Beschwerdelegitimation einer kantonalen beratenden Kommission für den Kino- und Unterhaltungsbereich. Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG von 1980. Keine Verletzung dieser Bestimmung angesichts des nicht ausschliesslich destruktiven Charakters der Sendung, trotz der wenig angemessenen Ausstrahlungszeit und der unvollständigen Warnungen vor ihrem Inhalt.