8 Verfahren weder auf die Genugtuung des verletzten Beschwerdeführers noch auf eine pönale Sanktion gegenüber dem Veranstalter für schuldhaftes Verhalten. Es liegt nicht in der Kompetenz der Beschwerdeinstanz, dem Veranstalter bindende Anweisungen über die Gestaltung seines Programms zu erteilen. Selbst im Fall, dass sich die vom Veranstalter beschlossenen Massnahmen als unzureichend erweisen sollten, steht es der UBI nicht an, korrigierende Verfügungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 2 BB UBI). In diesem Punkt ist somit die Beschwerde abzuweisen.